Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brändle Präzisionsteile GmbH
1. Geltung
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Brändle Präzisionsteile GmbH sowie im Geschäftsverkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt.
1.2. Die Lieferungen und Leistungen der Brändle Präzisionsteile GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die Brändle Präzisionsteile GmbH stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu. AGB des Kunden gelten auch dann nicht, wenn die Brändle Präzisionsteile GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3. Diese AGB gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Kunden aus einer unternehmerischen Geschäftsbeziehung sowie andere Rechtsverhältnisse, wie etwa auch vorvertraglichen Beziehungen.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Hiervon abweichende mündliche
Abreden sind nicht wirksam.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt und/oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Vorher von der Brändle Präzisionsteile GmbH abgegebene Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßgaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als maßgebend bezeichnet sind.
2.3. Die Brändle Präzisionsteile GmbH behält sich an den dem Kunden überlassenen technischen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Die vom Kunden der Brändle Präzisionsteile GmbH überlassenen Unterlagen werden an diesen mit der Warenlieferung vollständig zurückgegeben. Eine Archivierung der Unterlagen durch die Brändle Präzisionsteile GmbH erfolgt nicht.
3. Preise
3.1. Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der am Tag der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. Transport-, Versand-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten. Nebenleistungen werden gesondert
berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, können Rechnungen mit 2% Skontoabzug innerhalb 10 Werktagen und 30 Tage rein netto nach Rechnungsstellung durch Überweisung auf das Geschäftskonto der Brändle Präzisionsteile GmbH beglichen werden.
4.2. Erteilt der Kunde der Brändle Präzisionsteile GmbH zum ersten Mal einen Auftrag, ist die Einwendung des § 320 BGB durch den Kunden ausgeschlossen. Die Leistungen der Brändle Präzisionsteile GmbH erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung.
4.3. Bei Zahlungsverzug ist die Brändle Präzisionsteile GmbH sowohl zur Zurückbehaltung der Lieferung als auch zur Forderung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz ohne vorherige Fristsetzung berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Brändle Präzisionsteile GmbH ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz zu fordern.
Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenansprüche des Kunden unberührt.
4.5. Die Brändle Präzisionsteile GmbH ist nach dem fruchtlosen Ablauf einer von ihr gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeit einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.
4.6. Die Zahlungsansprüche der Brändle Präzisionsteile GmbH verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.
5. Rücksendung beschädigter Werkstücke
5.1. In Fällen, in denen der Kunde der Brändle Präzisionsteile GmbH Werkstücke zur Bearbeitung übersandt oder angeliefert hat, ist die Brändle Präzisionsteile GmbH berechtigt, Werkstücke, die augenscheinlich bereits bei der Anlieferung beschädigt wurden, an den Kunden auf dessen Kosten zurückzusenden, ohne die beschädigten Werkstücke vorher eingehend zu untersuchen und teilweise zu bearbeiten. Eine Verpflichtung der Brändle Präzisionsteile GmbH, vom Kunden zur Bearbeitung
übersandte Werkstücke vor Weiterverarbeitung auf Mängel oder Beschädigungen zu prüfen, besteht nicht. Sofern hierdurch Verzögerungen eintreten, verlängern sich gegebenenfalls die vereinbarten Liefertermine entsprechend.
5.2. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, der Brändle Präzisionsteile GmbH unverzüglich auf eigene Kosten Ersatz für die zurückgesandten und zur Auftragserfüllung benötigten Werkstücke zuzusenden.
6. Lieferung und Lieferverzug
6.1. Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, ist Erfüllungsort stets die Betriebsstätte der Brändle Präzisionsteile GmbH.
6.2. Die von der Brändle Präzisionsteile GmbH angegebenen Lieferfristen und/oder Liefertermine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Die Lieferfristen beziehen sich auf die Fertigstellung im Werk der Brändle Präzisionsteile GmbH. Ihre Einhaltung setzt stets die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die fristgerechte und ordnungsgemäße
Anlieferung der Ware, voraus.
6.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Brändle Präzisionsteile GmbH die Fertigstellung der Ware angezeigt hat.
6.4. Wird ein als verbindlich vereinbarter Liefertermin überschritten richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. In einem Schadensfall kann der Kunde jedoch höchstens 0,5 % des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5 % des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt beanspruchen.
6.5. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, wird die Brändle Präzisionsteile GmbH insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung eines verbindlichen Liefertermins frei. Die bei verbindlichen Lieferterminen bestimmten Fristen verlängern sich um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Störungen. Gleiches gilt beim Eintreten unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens der Brändle Präzisionsteile GmbH liegen, z. B. Betriebsstörungen.
6.6. Schafft der Kunde im Falle einer von ihm zu vertretenden Verzögerung auf Verlangen der Brändle Präzisionsteile GmbH nicht unverzüglich Abhilfe, so kann diese Schadenersatz verlangen bzw. eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht der Brändle Präzisionsteile GmbH Anspruch auf Ersatz aller ihr bisher entstandenen Aufwendungen zu.
7. Versand und verspätete Abholung
7.1. Soweit die Brändle Präzisionsteile GmbH die Ware versendet, geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Eine Haftung der Brändle Präzisionsteile GmbH für beim Versand entstehende Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn diese beruhen auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommenen falschen Verpackung oder Beladung durch die Brändle Präzisionsteile GmbH vor dem Versand.
7.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dieselben Transportmittel wie bei der Anlieferung verwendet. Der Kunde hat den Transport zu organisieren
7.3. Ist eine Abholung der Ware durch den Kunden vereinbart, hat die Brändle Präzisionsteile GmbH dem Kunden deren Fertigstellung mitzuteilen. Holt der Kunde die bereitgestellte Ware nicht innerhalb von 5 Werktagen ab, so ist die Brändle Präzisionsteile GmbH berechtigt, die Ware nach den nachfolgend genannten Bedingungen zu übersenden.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmt die Brändle Präzisionsteile GmbH Transportmittel und Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.
8. Gewährleistung
8.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
8.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
8.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die entstanden sind in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden und/oder Dritter, fehlerhaftem Betrieb, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer – insbesondere chemischer, elektromechanischer oder elektronischer – Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden durch von uns nicht beauftragte oder autorisierte Dritte unsachgemäße Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen, so besteht für diese und daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Dem Kunden steht in den Fällen der Sätze 1 und 2 dieser Ziffer das Recht zu, die entsprechende substantiierte Behauptung zu widerlegen. Eine
Haftung unter den Voraussetzungen nach Ziffer 9 dieser AGB bleibt
ebenfalls bestehen.
8.4. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377; 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der
Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb
von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur
Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
8.5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde das vertraglich vereinbarte Entgelt bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Entgelts zurückzubehalten.
8.7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
8.8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu ersetzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder das vereinbarte Entgelt mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.10 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht, wenn die Brändle Präzisionsteile GmbH einen Sachmangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder arglistig verschweigt.
8.11. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur noch Maßgabe von Ziffer 9 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9. Haftung
9.1. Die Brändle Präzisionsteile GmbH haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Kunden eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Angaben zum Bohrungsverlauf), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.
Außerdem haftet die Brändle Präzisionsteile GmbH nicht für Fehler, die bei der
Bearbeitung aufgrund der Beschaffenheit der vom Kunden gelieferten Werkstücke auftreten, insbesondere bei Unreinheiten (Lunker) in den Werkstücken oder Materialinhomogenitäten.
9.2. Die Haftung der Brändle Präzisionsteile GmbH für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie übernommenen Garantien.
Insoweit haftet die Brändle Präzisionsteile GmbH für jeden Grad des Verschuldens. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen etwaiger Erfüllungsgehilfen der Brändle Präzisionsteile GmbH.
9.3. Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer Garantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. In diesen Fällen verjähren Schadensersatzansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
9.4. Unberührt bleiben Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz).
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsanwendung
10.1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der Brändle Präzisionsteile GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
10.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz der Brändle Präzisionsteile GmbH.
10.3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 73095 Albershausen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.